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§ 31 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 StrWG – Baubeschränkung bei geplanten Straßen

Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 29 Abs. 1 bis 4 und des § 30 Abs. 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren vom Beginn der Auslegung der Pläne und von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für genehmigte Bauvorhaben während der Geltungsdauer der Baugenehmigung.