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§ 28 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 StrWG – Nutzung nach bürgerlichem Recht

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und sofern

  1. 1.

    der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder

  2. 2.

    die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient oder

  3. 3.

    weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteiles ist.

Nutzungen des Luftraums über öffentlichen Straßen sind in der Regel bis zu einer Höhe von 4,50 m als Sondernutzungen zu behandeln; im Übrigen unterliegt ihre Behandlung dem bürgerlichen Recht.

(2) Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ist, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in seine Straßenteile erforderlich ist. Im Übrigen dürfen solche Leitungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in den Ortsdurchfahrten verlegt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.

(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 keine Einigung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 3 kann durch eine von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium getroffene Entscheidung ersetzt werden.

(4) § 27 sowie Bestimmungen, nach denen auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bleiben unberührt.