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§ 27 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 StrWG – Vergütung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch eine andere oder einen anderen aufwändiger hergestellt werden muss, hat die oder der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.