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§ 24 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 StrWG – Zufahrten

(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfährt als Sondernutzung.

(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden

  1. a)
    zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach § 29 oder § 30 die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teils geregelt ist,
  2. b)
    in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.

(5) Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 beruhen, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Zugänge anzuwenden.