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§ 22 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 StrWG – Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der öffentlichen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind. § 2 Nummer 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.

(2) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieterinnen oder Carsharinganbietern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als eine Carsharinganbieterin oder ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann für einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden. Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Satz 1 beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verlängerung der Frist und deren Ende sind zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbietern mitzuteilen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 26 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich.

(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die

  1. 1.

    einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten,

  2. 2.

    einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum oder

  3. 3.

    einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge, besonders dienlich sind.

Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die Carsharinganbieterin oder der Carsharinganbieter nachzuweisen, dass die Eignungskriterien weiterhin vorliegen.

(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, die Frist nach Absatz 2 Satz 4, die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(5) Die Gemeinde kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die Eignungskriterien nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder deren Erfüllung trotz Anforderung nicht nachweist. Die Vorschrift des § 117 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.