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§ 20 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 StrWG – Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist.

(3) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.