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§ 15 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 StrWG – Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a), soweit die Anliegerinnen und Anlieger bisher unterhaltungspflichtig waren. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen bereits freiwillig übernommen haben, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.

(3) Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegerinnen und Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern. Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden.