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§ 10a StromStG
Stromsteuergesetz (StromStG)
Bundesrecht
Titel: Stromsteuergesetz (StromStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StromStG
Gliederungs-Nr.: 612-30
Normtyp: Gesetz

§ 10a StromStG – Datenaustausch

Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.