§ 162 StrlSchV - Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24-2
(1) 1Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen
- 1.
überwacht werden und
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der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.
2Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.
(2) 1Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. 2Diese haben folgende Aufgaben:
- 1.
Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,
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Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.
(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.