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Anlage 8 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

Anlage 8 StrlSchG – Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon

(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)

  1. 1.

    Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

  2. 2.

    Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,

  3. 3.

    Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.