§ 64 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 64 StrG – Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen
Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festlegung oder Festsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften, bis sie nach § 4 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.