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§ 52 StrG - Sondernutzung an Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.