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§ 3 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 3 StrG LSA – Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.
    Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. 2.
    Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. 3.
    Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  4. 4.
    sonstige öffentliche Straßen.

(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.