Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 18 StrG LSA – Sondernutzung

(1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Erlaubnisgeber keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde

  1. 1.
    die Anlagen zu ändern;
  2. 2.
    den benutzen Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Die Kosten hierfür trägt der Erlaubnisnehmer. Er hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

(7) Bei Gefahr, bei höherer Gewalt, zur Hilfeleistung oder auf Grund einer Panne erforderliche Sondernutzungen bedürfen keiner Erlaubnis und sind gebührenfrei, soweit sie die unabweisbar notwendige Dauer nicht überschreiten und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hinreichend Rechnung getragen wird.