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§ 63 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 63 StrG – Zusammenwirken der zuständigen Ministerien

(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Umwelt und Verkehr ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.