§ 63 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63 StrG – Zusammenwirken der zuständigen Ministerien
(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.
(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Umwelt und Verkehr ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.