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§ 61 StrG - Straßenstatistik

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

Die Träger der Straßenbaulast sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Straßenbaubehörde zu statistischen Zwecken Angaben über ihre Straßen und Wege zu machen.