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§ 60 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 60 StrG – Entschädigung

(1) Soweit der Träger der Straßenbaulast auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von § 74 Abs. 2 Satz 3 oder § 75 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Regierungspräsidium. Im Übrigen sind die §§ 7 bis 13, 17 bis 36 und 39 bis 41 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes sind die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.