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§ 57 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 57 StrG – Benutzung

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt als erteilt, solange eine solche Sondernutzung nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, widerrufen werden; dies gilt auch für befristete Nutzungsrechte. Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Zufahrten zu Straßen, die den Merkmalen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen, gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn für sie nach bisherigem Recht eine Gebrauchserlaubnis oder die Verleihung eines Nutzungsrechts nicht erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Widerruf von nach bisherigem Recht unwiderruflichen Sondernutzungen oder beim vorzeitigen Widerruf befristeter Sondernutzungen eine Entschädigung in Geld nur insoweit verlangt werden kann, als der Träger der Straßenbaulast nicht einen angemessenen Ersatz schafft.

(3) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt ist und nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, gelten für diese Benutzung die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Träger der Straßenbaulast den Vertrag nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals kündigen kann Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Nutzungen an Baumpflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung von 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) überlassen wurden, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.