Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56 StrG – Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern
(1) Soweit Böschungen und Stützmauern, die zum Schutz der Straße und zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstücks notwendig sind, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen und dieser zum Erwerb des Eigentums auf Grund von § 12 Abs. 5 nicht verpflichtet ist, sind sie weiterhin von demjenigen zu unterhalten, der bisher zu ihrer Unterhaltung verpflichtet war. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(2) Soweit Böschungen öffentlicher Waldwege nach § 62 Abs. 1 Satz 2(*) vom Eigentumsübergang ausgenommen waren, sind sie von dem Eigentümer zu unterhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Verweisung bezieht sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (GBl. S. 127).