Gesetze

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§ 55 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 55 StrG – Widmung von Feldwegen

Die der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienenden Wege, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht öffentliche Wege sind, sind von der Gemeinde in angemessener Zeit, wo Flurbereinigungsverfahren zu erwarten sind, nicht vor deren Durchführung, einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen, wenn sie nicht nur dem Verkehrsbedürfnis einzelner Grundstückseigentümer dienen oder wenn öffentliche Förderungsmittel für den Bau oder die Unterhaltung solcher Wege verwendet werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.