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§ 54 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 1. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 54 StrG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. 2.
    entgegen den §§ 22, 23 oder 25 eine Anlage errichtet oder wesentlich verändert, einer im Rahmen des § 22 Abs. 1 und 2 erteilten vollziehbaren Auflage oder einer auf Grund von § 22 Abs. 7 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    als Nutzungsberechtigter entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 eine Schutzwaldung nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
  4. 4.
    eine von der Straßenbaubehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 angelegte Einrichtung unbefugt beseitigt oder unbrauchbar macht oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt,
  5. 5.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach § 41 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. 6.
    vorsätzlich oder fahrlässig eine von ihm verursachte Verunreinigung im Sinne des § 42 nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    die Gemeinde bei Ordnungswidrigkeiten nach

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt oder die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig ist,

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 2, soweit es sich um Verstöße gegen eine Satzung handelt,

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 4, soweit die Gemeinde nach § 28 Abs. 1 und 2 als Straßenbaubehörde zuständig ist,

    4. d)

      Absatz 1 Nr. 5 und

    5. e)

      Absatz 1 Nr. 6, soweit es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen handelt,

  2. 2.

    die unteren Verwaltungsbehörden bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2,

  3. 3.

    im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden, die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a sind.