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§ 53c StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten → 2. Abschnitt – Zuständigkeiten nach anderen Gesetzes

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 53c StrG – Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz

Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. § 50 Absatz 5 bleibt unberührt.