§ 49 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten → 1. Abschnitt – Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
§ 49 StrG – Straßenaufsichtsbehörden
(1) Straßenaufsichtsbehörden für die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände sind die Rechtsaufsichtsbehörden.
(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.