§ 46 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast
§ 46 StrG – Übertragung der Straßenbaulast bei Leistungsunfähigkeit
Erweist sich in den Fällen des § 45 Abs. 1 der andere zur Erfüllung der ihm aus der Straßenbaulast erwachsenden Verpflichtungen auf die Dauer außer Stande, so kann die Straßenaufsichtsbehörde, bei Landesstraßen das Regierungspräsidium, die Straßenbaulast entsprechend der Eingruppierung der Straße auf das Land, den Landkreis oder die Gemeinde übertragen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.