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§ 39 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 7. Abschnitt – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 39 StrG – Planfeststellung für Schutzmaßnahmen

Werden wegen Veränderungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherheit des Verkehrs notwendig, so kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden Der Träger der Straßenbaulast kann durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden. Die entstehenden Kosten sind im Planfeststellungsbeschluss den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, dass die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Die Eigentümer können die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auch selbst durchführen.