§ 36 StrG - Planung
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100
Von örtlichen und überörtlichen Planungen, die den Bau oder die Änderung von Straßen zur Folge haben können, sind die Straßenbaubehörden von den Planungsträgern rechtzeitig zu unterrichten. Von Straßenplanungen, die die Änderung von Bauleitplänen zur Folge haben können, sind die für die Bauleitplanung zuständigen Planungsträger von den Straßenbaubehörden rechtzeitig zu unterrichten. Von allen die Raumordnung des Landes beeinflussenden Straßenplanungen ist die höhere Raumordnungsbehörde von den Straßenbaubehörden rechtzeitig zu unterrichten. Weiter gehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.