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§ 21 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Benutzung der öffentlichen Straßen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 21 StrG – Sonstige Benutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt oder der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dient; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung der Gemeinde dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast stehenden Straßenteile erforderlich ist.

(3) § 20 bleibt unberührt.