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§ 20 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Benutzung der öffentlichen Straßen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 20 StrG – Kostentragung in besonderen Fällen

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger gebaut oder ausgebaut wird, als dies sonst notwendig wäre, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu erstatten. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden. Der andere ist vor der Durchführung der Maßnahmen zu hören. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten und Wendeplätze für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.

(3) Die Kosten der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen sowie anderer durch Arbeitsstellen auf oder neben der Straße veranlasster Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs trägt der Unternehmer oder der für die Arbeit Verantwortliche. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Leistungen nach Satz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde.