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§ 10 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 2. Abschnitt – Eigentum an öffentlichen Straßen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 10 StrG – Eigentum und andere Rechte

(1) Wechselt die Straßenbaulast zwischen dem Land, einem Landkreis oder einer Gemeinde, so geht das Eigentum an der Straße ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, wenn es bisher einer dieser Körperschaften zustand: dies gilt nicht für Nebenanlagen. Bestehen zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast oder zwischen einem Träger der Straßenbaulast und dem bisherigen Eigentümer Meinungsverschiedenheiten über den Eigentumsübergang oder dessen Umfang, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde, wenn der neue Träger der Straßenbaulast das Land ist, das Regierungspräsidium.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(3) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten im öffentlichen Interesse in der Straße gehaltenen Anlagen, insbesondere für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung, im bisherigen Umfang zu dulden. Machen nach einem Wechsel der Straßenbaulast bauliche Maßnahmen an der Straße die Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 erforderlich, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Inhaber der Anlage die Änderung auf ihre zu gleichen Teilen zu tragenden Kosten gemeinsam vorzunehmen, wenn vor oder nach dem Wechsel der Straßenbaulast nichts anderes vereinbart worden ist. Der neue Träger der Straßenbaulast muss jedoch eine Vereinbarung, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Wechsel der Straßenbaulast abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gelten § 16 Abs. 3 Sätze 1, 3 bezüglich des Kostenersatzes, Sätze 4 und 5 sowie § 20 entsprechend.

(5) Ist das Eigentum an einer Straße nach Absatz 1 übergegangen, so kann im Falle der Einziehung der Straße der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einziehung verlangen, dass ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird; er hat jedoch Anlagen im Sinne des Abs. 4 Satz 1, die der bisherige Eigentümer rechtmäßig in der Straße gehalten hat, im Bisherigen Umfang zu dulden.