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§ 500 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Fünfter Abschnitt – Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 500 StPO – Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

  1. 1.

    nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

  2. 2.

    nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Zu § 500: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).