Gesetze

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§ 499 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Vierter Abschnitt – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 499: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).