§ 499 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Vierter Abschnitt – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Zu § 499: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).