§ 478 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 478 StPO – Form der Datenübermittlung
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
Zu § 478: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).