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§ 472b StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Kosten des Verfahrens

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 472b StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

(1) 1Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. 2Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbstständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.

(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

Zu § 472b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).