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§ 443 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 443 StPO – Vermögensbeschlagnahme

(1) 1Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach

  1. 1.
  2. 2.

    einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches,

  3. 3.

    den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

  4. 4.

    einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes

die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden.

2Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. 3Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.

(2) 1Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.

Zu § 443: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 27. 6. 1994 (BGBl I S. 1440), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1482), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).