§ 376 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Zweiter Abschnitt – Privatklage
§ 376 StPO – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Zu § 376: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).