§ 366 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 366 StPO – Inhalt und Form des Antrags
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Zu § 366: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).