§ 336 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision
§ 336 StPO – Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Zu § 336: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).