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§ 327 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Dritter Abschnitt – Berufung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 327 StPO – Umfang der Urteilsprüfung

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Zu § 327: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).