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§ 297 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 297 StPO – Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Zu § 297: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).