§ 288 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§ 288 StPO – Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
Zu § 288: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).