§ 205 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 205 StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
Zu § 205: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).