§ 202 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zu § 202: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).