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§ 135 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Zehnter Abschnitt – Vernehmung des Beschuldigten

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 135 StPO – Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Zu § 135: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).