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§ 127b StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 127b StPO – Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  1. 1.
    eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  2. 2.
    auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) 1Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.

Zu § 127b: Eingefügt durch G vom 17. 7. 1997 (BGBl I S. 1822), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).