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§ 9 StiftGBbg
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: StiftGBbg
Gliederungs-Nr.: 28-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 StiftGBbg – Auflösung und Aufhebung

Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.