§ 9 StiftGBbg
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Landesrecht Brandenburg
§ 9 StiftGBbg – Auflösung und Aufhebung
Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.