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§ 8 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 8 StiftG – Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachtet.

(2) Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen. Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.

(3) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.