§ 40 StiftG - Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen
- 1.Name,
- 2.Sitz,
- 3.Zweck,
- 4.Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
- 5.soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.