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§ 40 StiftG - Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
283

Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen

  1. 1.
    Name,
  2. 2.
    Sitz,
  3. 3.
    Zweck,
  4. 4.
    Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
  5. 5.
    soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.