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§ 39 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 39 StiftG – Bestehende Stiftungen

(1) Auf bestehende Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Stiftungen, die keine Satzung oder eine nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, den Stiftungsbehörden innerhalb eines Jahres, kirchliche Stiftungen innerhalb von zwei Jahren, nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung vorzulegen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmt. Zuständig für den Beschluss über den Erlass oder die Änderung der Satzung sind die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Organe. Fehlt eine solche Satzungsbestimmung, ist das oberste Beschlussorgan der Stiftung zuständig. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten beanstandet.

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen mit den Kirchen ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.