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§ 35 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 35 StiftG – Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen

(1) Die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen nach § 32 des badischen Stiftungsgesetzes und die Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes werden ein Jahr nach In- Kraft- Treten dieses Gesetzes Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sie können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Stiftungsbehörde beantragen, die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu behalten. Liegen die Voraussetzungen der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit nach diesem Gesetz vor, kann die Stiftungsbehörde feststellen, dass die Stiftung die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts behält.

(2) Von der Umwandlung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen bleiben die folgenden Stiftungen:

  1. 1.
    Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Freiburg
  2. 2.
    Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Heidelberg
  3. 3.
    Unterländer Studienfonds Heidelberg
  4. 4.
    Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universität Heidelberg
  5. 5.
    Vereinigte Stiftungen der Universitätskinderklinik Heidelberg
  6. 6.
    Zähringer Stiftung Karlsruhe.

(3) Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 2.