Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Fünfter Teil – Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
§ 35 StiftG – Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen
(1) Die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen nach § 32 des badischen Stiftungsgesetzes und die Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes werden ein Jahr nach In- Kraft- Treten dieses Gesetzes Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sie können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Stiftungsbehörde beantragen, die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu behalten. Liegen die Voraussetzungen der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit nach diesem Gesetz vor, kann die Stiftungsbehörde feststellen, dass die Stiftung die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts behält.
(2) Von der Umwandlung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen bleiben die folgenden Stiftungen:
- 1.Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Freiburg
- 2.Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Heidelberg
- 3.Unterländer Studienfonds Heidelberg
- 4.Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universität Heidelberg
- 5.Vereinigte Stiftungen der Universitätskinderklinik Heidelberg
- 6.Zähringer Stiftung Karlsruhe.
(3) Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 2.