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§ 20 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 20 StiftG – Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, den Stiftungsakt und die Stiftungssatzung beachtet.

(2) Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(3) §§ 12 und 13 sind anzuwenden.

(4) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.

(5) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.